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zu § 23 VKrG (Heinrich/Pendl)

Heinrich/Pendl5. AuflOktober 2021

4. Abschnitt
Überschreitungen

 

§ 23. (1) Überschreitung ist eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher entgeltlich Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten.

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