§ 23. Der Verbraucher kann sein Recht auf Vertragsauflösung durch Erklärung ausüben, die an keine bestimmte Form gebunden ist.
Diese Bestimmung setzt Art. 15 DIRL über die Ausübung des Rechts auf Vertragsbeendigung um. Der Verbraucher kann sein Recht auf Vertragsauflösung durch formfreie Erklärung gegenüber dem Unternehmer ausüben; eine gerichtliche Geltendmachung ist nicht erforderlich. Vgl. dazu auch die Ausführungen in Punkt 1 und 2 zu § 15, also zur Parallelbestimmung für den Warenkauf.