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zu § 23 ABGB (Benke/Steindl)

Benke/Steindl3. AuflJuli 2014

In zweifelhaftem Falle, ob ein Kind lebendig oder tot geboren worden sei, wird das Erstere vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.

Stammfassung JGS 1811/946

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