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zu § 235 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 235. Versicherte, die nach den Bestimmungen des Gewerblichen Selbstständigen-Pensionsversicherungsgesetzes Beiträge zur Höherversicherung wirksam entrichtet haben, sind ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter berechtigt, Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Bei der Anwendung des § 141 sind auch Beiträge zu berücksichtigen, die nach dem Gewerblichen Selbstständigen-Pensionsversicherungsgesetz entrichtet worden sind.

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