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zu § 234 GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Weiterversicherung

 

§ 234. (1) Personen, die am 31. Dezember 1978 auf Grund der bisherigen Vorschriften in der Krankenversicherung freiwillig versichert sind, gelten als freiwillig Versicherte im Sinne des § 8 bzw. des § 9 bzw. des § 10.

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