(1) Ist kein Zahlungsbefehl zu erlassen, so hat der Vorsitzende des Senates, welchem die Rechtssache zugewiesen ist, dem Beklagten die Beantwortung der Klage mit Beschluss aufzutragen. Die Frist für die Beantwortung der Klage beträgt vier Wochen. Dieser Beschluß kann nicht durch ein Rechtsmittel angefochten werden.