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zu § 230 BVergG (Mayr)

Mayr2. LfgAugust 2012

Unbeschadet der Regelung des § 188 Abs. 1 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens

1. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,

2. beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,

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