Unbeschadet der Regelung des § 188 Abs. 1 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens
1. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
2. beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,