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zu § 22 Oö VergRSG (Steinschnack)

Steinschnack1. LfgAugust 2020

(1) Für Anträge gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 ist vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.

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