(1) Für Anträge gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Anträge auf Überführung eines Nachprüfungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren (§ 12 Abs. 4), Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung (§ 11 Abs. 3) und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 18b Abs. 1) unterliegen keiner Gebühr. Seite 1
