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zu § 229d GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 229d. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs 3 dem Versicherungsträger auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:

die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs 1 bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;

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