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zu § 228 ArbVG (Kietaibl)

Kietaibl4. LfgDezember 2007

(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist

auf Grund einer schriftlichen Aufforderung des zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft oderauf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern oder

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