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zu § 227 UGB (Vanas)

Vanas1. AuflApril 2013

§ 227. § 227. Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr sind im Anhang anzugeben.

Eingefügt durch RLG, BGBl 1990/475.

Unionsrechtliche Grundlage: Art 9 C III BilanzRL 1978/660/EWG .

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