§ 225 (1) Mit welchem Betrag Dienstbarkeiten und Reallasten von unbeschränkter Dauer zu bewerten sind, die der Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen und dem Ergebnis der Versteigerung in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat, ist vom Richter unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Schätzung (§ 143) zu bestimmen. Bei Dienstbarkeiten und Reallasten, die zum Bezuge wiederkehrender Leistungen berechtigen, ist dieser Betrag dem Kapital gleich, das erforderlich ist, um die vom Tag der Erteilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen oder deren Geldwert aus den Zinsen zu berichtigen. Der Betrag, der auf eine vom Ersteher übernommene Last entfällt, wird diesem ausgefolgt.