§ 223 (1) Auch alle anderen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, einschließlich der pfandrechtlich sichergestellten Steuern- und Gebührenforderungen sind durch Barzahlung zu berichtigen. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.