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zu § 21 TKG 2003 (Wallnöfer)

Wallnöfer1. AuflJuni 2016

(1) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die

innerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraums besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren innehaben undderen Jahresumsatz aus der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten im Bundesgebiet mindestens 50 Millionen Euro beträgt,

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