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zu § 21 RAPG

1. AuflOktober 2022

aufgehoben, BGBl 2007/111

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§ 21 RAPG wurde durch das BRÄG 2008 aufgehoben. Diese Bestimmung sah vor, dass ein Prüfungswerber, der das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften11BGBl 1978/140. erlangte, auf Antrag von der Ablegung der mündlichen Rechtsanwaltsprüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien war.

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