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zu § 214 StPO (Schröder/Wess)

Schröder/Wess1. AuflNovember 2020

Verfahren vor dem Oberlandesgericht

 

(1) Das Oberlandesgericht hat der Oberstaatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, sich zum Einspruch zu äußern; § 89 Abs. 5 letzter Satz gilt. Sodann hat es über den Einspruch in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden; gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.

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