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zu § 213 ArbVG

4. LfgDezember 2007

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben

die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowiedie für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

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