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zu § 20 Oö VergRSG (Steinschnack)

Steinschnack1. LfgAugust 2020

(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin ist unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrags zu entscheiden.

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