§ 20. (1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind
bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19,bei Einbringungen und Abspaltungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und