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zu § 20 HVertrG

Petsche/Petsche-Demmel2. AuflNovember 2014

Beendigung des Vertragsverhältnisses

 

§ 20. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit von beiden Parteien fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert.

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