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zu § 209 StPO (Birklbauer/Schmid)

Birklbauer/Schmid1. AuflNovember 2020

(1) Die Staatsanwaltschaft kann nach diesem Hauptstück von der Verfolgung zurücktreten, solange sie noch nicht Anklage eingebracht hat. Danach hat sie bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen (§ 199).

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