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zu § 208 ArbVG (Kietaibl)

Kietaibl4. LfgDezember 2007

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

 

Die Bestimmungen des VI. Teiles gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.

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