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zu § 206 EO (Mini)

Mini34. LfgMärz 2022

§ 206 (1) Der säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung, die entgangenen Zinsen nach § 201 Abs. 3 und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögen.

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