2. Abschnitt
Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission
(1) Die Sektorenauftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft; Familie und Jugend zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.