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zu § 202 IO (Schoditsch)

Schoditsch2. AuflOktober 2022

Einleitung des Abschöpfungsverfahrens

 

(1) Liegen keine Einleitungshindernisse vor und sind die Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Treuhänder zukommenden Beträge voraussichtlich gedeckt, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein.

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