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zu § 200 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 200. (1) Ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:

wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung ausschließen würden;wenn der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Pflichten verletzt;

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