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zu § 1 VermGebV 2016

Twaroch4. AuflOktober 2022

Für die Ausstellung von Auszügen gemäß § 47 Abs. 2 Z 2 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016, sowie für Amtshandlungen und Beurkundungen gemäß § 47 Abs. 2 Z 3 VermG sind folgende Bauschbeträge als besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten:

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