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zu § 1 ArbVG (Runggaldier)

Runggaldier1. LfgJuni 2005

I. Teil
Kollektive Rechtsgestaltung

 

(1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

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