Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder -dienstes haben Endnutzern Mehrfrequenzwahlverfahren sowie die Anzeige der Rufnummer zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch durchführbar ist.
BGBl I 70/2003 idF I 102/2011.
Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder -dienstes haben Endnutzern Mehrfrequenzwahlverfahren sowie die Anzeige der Rufnummer zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch durchführbar ist.
BGBl I 70/2003 idF I 102/2011.