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zu § 19 TKG 2003 (Hofko)

Hofko1. AuflJuni 2016

Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder -dienstes haben Endnutzern Mehrfrequenzwahlverfahren sowie die Anzeige der Rufnummer zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch durchführbar ist.

BGBl I 70/2003 idF I 102/2011.

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