Hält sich eine Person, gegen die nach § 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist.
An Stelle des § 11 AVG ist nunmehr das ZustellG, BGBl 200/1982 idF BGBl I 42/2020 anzuwenden.