Individueller Befähigungsnachweis 1
2 , 3Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis4 nicht erbracht werden, so hat5 die Behörde6 unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 47 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen,8 , 9 wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung10 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen11 nachgewiesen werden.12 , 13 Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen,14 wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.15 § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.16