2. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Sektorenauftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und dem Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb wählen.