Einstellung bei mehreren Straftaten
(1) Von der Verfolgung einzelner Straftaten kann die Staatsanwaltschaft endgültig oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn dem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last liegen und<i>Steiner</i> in <i>Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess</i> (Hrsg), StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung (2020) zu § 192 StPO, Seite 1482 Seite 1482