Die Gegenleistung
Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft
Gesellschaftsrechtliche Grundlagen: Ist der Einbringende an der übernehmenden Körperschaft noch nicht beteiligt, muss er mit Anteilen (nicht notwendig mit neuen!) abgefunden werden. Es liegt eine
fusionsähnliche Einbringung vor, bei der zwischen dem Einbringenden einerseits und der übernehmenden Körperschaft (und ihren Gesellschaftern) andererseits ein Interessengegensatz vorliegt und es demgemäß zu einem Preisbildungsprozess kommt. Gleiches gilt, wenn der Einbringende bereits an der übernehmenden Körperschaft beteiligt ist, wegen des Vorhandenseins anderer Gesellschafter, deren Anteile durch die Einbringung nicht wertmäßig erhöht werden dürfen, aber zusätzliche Anteile erhalten muss. Von diesen Fällen zu unterscheiden ist die
ausgliedernde Einbringung, bei welcher am Einbringungsvermögen und an der übernehmenden Körperschaft Beteiligungsidentität iSd § 19 Abs 2 Z 5 besteht (zu den einzelnen Fällen vgl unten Rz 68 ff). Hier besteht zwischen den Parteien des Einbringungsvertrages Interessenidentität. Ein Preisbildungsprozess findet demgemäß nicht statt. Bei der ausgliedernden Einbringung ist die Gewährung von Anteilen als Abfindung für das hingegebene Einbringungsvermögen entbehrlich (so auch § 19 Abs 2 Z 5); sie ist aber zulässig.