Der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung, des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes sowie allfälliger Erhebungen des Gerichts. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht.
Der beurkundete Antrag wird dem Grundbuchsgericht gemeinsam mit der Bestätigung iS des § 16 zweiter Satz LiegTeilG und allenfalls derSeite 320
