(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines Nachprüfungsantrags (§ 3 Abs. 1) unverzüglich im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und des betroffenen Vergabeverfahrens sowie gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 5 Z 1 und 2);