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zu § 183 AußStrG (Bittner/Gruber)

Bittner/Gruber3. AuflOktober 2020

Änderungen der Abhandlungsgrundlagen

 

(1) Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen.

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