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zu § 17a Oö VergRSG (Steinschnack)

Steinschnack1. LfgAugust 2020

Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.

LGBl 2018/77

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