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zu § 17 FAGG (Schwarzenegger)

Schwarzenegger5. AuflOktober 2021

§ 17. Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 vom Vertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen akzessorischen Vertrag. Außer den in §§ 15 und 16 angeführten Zahlungen dürfen dem Verbraucher daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden.

Literatur

Zöchling-Jud/Wendehorst, Kommentar zum Verbraucherkreditgesetz (2010); Kolba/Leupold, Das neue Verbraucherrecht (2014); Leupold, Das Rücktrittsrecht nach §§ 11 ff FAGG – Überblick und ausgewählte Fragen, wbl 2014, 481; Pesek, Auswirkungen des VRUG auf das Wohn- und Immobilienrecht, wobl 2014, 185; Stabentheiner,

Seite 485

Das neue Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, VbR 2014/68, 108; Perner, Versicherungsmakler und das FAGG, RdW 2015/148, 143; Kriegner, Allgemeines und Besonderes zum akzessorischen Vertrag, wbl 2017, 1, 61; Kepplinger, Zur (fehlenden) Bestandskraft von Maklerverträgen im Lichte des FAGG, wobl 2019, 189; Leupold/Gelbmann, Praxistipp, VbR 2020/57, 101.

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