§ 17. Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 vom Vertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen akzessorischen Vertrag. Außer den in §§ 15 und 16 angeführten Zahlungen dürfen dem Verbraucher daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden.
Literatur
Zöchling-Jud/Wendehorst, Kommentar zum Verbraucherkreditgesetz (2010); Kolba/Leupold, Das neue Verbraucherrecht (2014); Leupold, Das Rücktrittsrecht nach §§ 11 ff FAGG – Überblick und ausgewählte Fragen, wbl 2014, 481; Pesek, Auswirkungen des VRUG auf das Wohn- und Immobilienrecht, wobl 2014, 185; Stabentheiner, Seite 485