5. Abschnitt Gemeinsame Verfahrensrechtliche Bestimmungen
(1) Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes haben Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und vergebende Stellen dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmerinnen oder Unternehmer.
