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zu § 177a VersVG (Schalk)

Schalk13. LfgOktober 2023

Gepfändete Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag werden durch Überweisung zur Einziehung verwertet. Diese ermächtigt den betreibenden Gläubiger insbesondere, namens des Verpflichteten das Versicherungsverhältnis zu kündigen.

IdF BGBl 1959/2

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