(1) Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.
(2) Der Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit muß öffentlich verkündet werden. Gegen denselben ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
[Stammfassung]<i>Fucik</i> in <i>Rechberger/Klicka</i> (Hrsg), Kommentar zur ZPO<sup>Aufl. 5</sup> (2019) zu § 173 ZPO, Seite 1071 Seite 1071