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zu § 173 ZPO (Fucik)

Fucik5. AuflMai 2019

(1) Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.

(2) Der Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit muß öffentlich verkündet werden. Gegen denselben ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

[Stammfassung]

Seite 1071

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