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zu § 171. (Venier)

Venier2. AuflApril 2022

(1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen

in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 und

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