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zu § 171 StPO (Keplinger/Prunner/Pühringer)

Keplinger/Prunner/Pühringer1. AuflNovember 2020

Anordnung

 

(1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

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