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zu § 16a TKG 2003 (Pachinger)

Pachinger1. AuflJuni 2016

(1) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze haben geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität ihrer Netze zu ergreifen und die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste sicher zu stellen.

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