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zu § 16 PSG (Hasch)

Hasch2. AuflMai 2014

Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Privatstiftung ihre Unterschrift beifügen.

Inhaltsübersicht

I. Grundlagen

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§ 16 PSG regelt die Art und Weise „der Zeichnung des Namens der Privatstiftung“ (vgl Arnold, PSG3 § 16 Rz 1). Er entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen des § 72 AktG und § 18 Abs 2 GmbHG, sowie den Regelungen des 17 Abs 4 GenG.

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