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zu § 16 GrEStG

17. LfgJuli 2020

Sechster Abschnitt
Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

 

§ 16. (1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

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