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zu § 168 VersVG (Konwitschka)

Konwitschka13. LfgOktober 2023

Wird bei einer Kapitalversicherung das Recht auf die Leistung des Versicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmer zu.

IdF BGBl 1959/2

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