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zu § 160 GSVG (Ficzko/Schruf)

Ficzko/Schruf19. LfgJuni 2018

§ 160. (1) Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen:

die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation;

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